Obdachlosen - und  Bedürftigenhilfe e.V. Schwetzingen 2019

                     

Satzung

Vereinssatzung

Heavens Fighter Obdachlosen- und Bedürftigenhilfe e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 2019 gegründete Verein führt den Namen „Heavens Fighter, Obdachlosen- und Bedürftigenhilfe e.V“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Schwetzingen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" nach § 52 der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Sammlung von Spenden aller Art für die Durchführung karitativer Veranstaltungen und dem Schaffen besserer Lebensbedingungen zum Vorteil hilfebedürftiger und sozial benachteiligter Personen und deren Tiere.

§ 4 selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.  

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift umgehend mitzuteilen.

Gegen eine eventuelle Ablehnung einer Mitgliedschaft, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand durch Beschluss und dieser wird den Mitgliedern zeitnah bekannt gegeben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/-in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung wird durch den zuvor benannten Schriftführer protokollarisch begleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der Kassierer/-in sowie

dem/der Schriftführer/-in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach außen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/-n Kassenprüfer/-in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderungen

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine über 50% Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail- Adresse usw. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Durch den Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die teilweise Veröffentlichung seiner Daten (z. B. Bilderpublikation von Vereinsveranstaltungen und damit verbundene Namensnennungen etc.) an.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospizgemeinschaft Schwetzingen, IGSL-Hospiz-Regionalgruppe, Markgrafenstr. 2/9, 68723 Schwetzingen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden darf.

 

Schwetzingen, 17.11.2019

 

 

 

 

 



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